23. November 2015
§ 611a, Arbeitsrecht
Arbeitsrecht

§ 611a BGB als Lösung aller Probleme?

Das Bundesarbeitsministerium will nicht nur das AÜG ändern. Das BGB soll um eine Definition des Arbeitsvertrags im neuen § 611a BGB ergänzt werden.

Zu den Auswirkungen des Referentenentwurfs zur Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16. November 2015 veröffentlicht hat, haben wir bereits berichtet.

Der Referentenentwurf sieht darüber hinaus eine Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Dort soll § 611a eingefügt werden (Referentenentwurf Seite 9).

Inhalt des neuen § 611a BGB – Was ist geplant?

Der neue § 611a BGB soll aus drei Absätzen bestehen.

  • Absatz 1 definiert den Arbeitsvertrag. Er soll vorliegen, wenn Arbeitsleistungen zugesagt werden. Die Vorschrift ist mit einer weiteren Definition von Arbeitsleistungen versehen. Der Absatz 1 stellt auch klar, dass die tatsächliche Durchführung maßgeblich ist und nicht die vertragliche Vereinbarung.
  • Im Absatz 2 werden die beiden in Absatz 1 genannten Kriterien „Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation″ und „Unterliegen von Weisungen″ behandelt. Ob beide Kriterien vorliegen, soll durch eine „wertende Gesamtbetrachtung″ vorgenommen werden. Hierzu enthält Absatz 2 acht Kriterien. Allerdings ist die Aufzählung nicht abschließend.
  • Absatz 3 soll eine zusätzliche Vermutung enthalten. Danach wird ein Arbeitsvertrag vermutet, wenn die deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt hat.

Die Begründung zum § 611a BGB überzeugt nicht

Nach der Begründung des Referentenentwurfs (ab Seite 29) soll der § 611a BGB den Arbeitsvertrag von anderen Vertragsgestaltungen wie Werkvertrag und selbständiger Dienstvertrag abgegrenzt werden. Das Ministerium setze damit die wesentlichen Kriterien nieder, die die Rechtsprechung entwickelt habe. Dementsprechend zitiert der Entwurf gängige Rechtsprechung zur Einordnung eines Arbeitsverhältnisses. Entsprechende Verweise auf arbeitsgerichtliche Urteile enthält auch der Kriterienkatalog des § 611a Absatz 2 BGB.

Die widerlegliche Vermutung des § 611a Absatz 3 BGB beruhe darauf, dass häufig ein Arbeitsverhältnis vorliege, wenn ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestehe. Hier verweist das Ministerium auf den Beck’schen Online Kommentar zum Sozialrecht, der insoweit seinen ministerialen Ritterschlag erhält. Zudem, so schreibt das Ministerium, würden die Kriterien der Sozialgerichtsbarkeit denen der Arbeitsgerichte entsprechen. Die Vermutungsregelung helfe, Doppelprüfungen zu vermeiden. Die Vermutung greife unabhängig davon, ob die Statusentscheidung der DRV bestandskräftig ist oder nicht.

Wenig Neues und unfertig: § 611a BGB wirft weitere Fragen auf

Es stellt sich die Frage, warum das Ministerium den Arbeitsvertrag definiert und nicht das Arbeitsverhältnis. Möglicherweise hat der langjährige (theoretische) Streit über die Grundlagen eines Arbeitsverhältnisses (Henne oder Ei) abgeschreckt?

Bahnbrechende neue Erkenntnisse oder Praxishilfen liefert die Vorschrift nicht. Sie sagt auch von sich selbst nur, dass sie langjährige Rechtsprechung in einen Gesetzestext umwandelt. Hilfreich ist das nicht.

Da der Entwurf des § 611a BGB eine Gesamtbetrachtung vorsieht und lediglich einen Kriterienkatalog enthält, der nicht abschließend ist, hilft er der Praxis nicht weiter. Sollte der Entwurf umgesetzt werden, wird man stattdessen auch noch über einzelne Formulierungen streiten (müssen).

Beispiele gefällig?

  • Was ist im Einzelfall unter „Gestaltung der geschuldeten Leistung″ zu verstehen?
  • Was sind „Mittel eines anderen″, auch schon der Kugelschreiber? Und wann werden sie „regelmäßig″ genutzt?
  • In welchen Fällen erfolgt die „Zusammenarbeit mit Personen″, die „von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind″? Ist das nur oder auch der Fall des § 106 Abs. 3 SGB VII, bei dem „Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte″ verrichten?

Werden daraus zusätzliche Kriterien für die Gesamtwertung? Die Gerichte mögen es schon richten.

Auch die Vermutungsregel im § 611a überzeugt nicht. Nun mag in den meisten Fällen, in denen ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht, auch ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Dass das Ministerium hier offen auf eine Schätzung in der Literatur abstellt, verwundert dann aber doch. Hier hätte ich erwartet, dass das Ministerium mit empirischen Zahlen aufwartet.

Auch überzeugt nicht, dass für die Vermutungswirkung schon die Entscheidung der DRV ausreichen soll. Das wäre vielleicht dann der Fall, wenn diese Entscheidung in den meisten Fällen richtig ist. Allerdings bleibt das Ministerium auch insoweit entsprechende Angaben schuldig. Auch wenn das Ministerium darauf verweist, die Kriterien der Sozialgerichtsbarkeit würden denen der Arbeitsgerichte entsprechen: hier sollen Kriterien und Beurteilung der DRV maßgeblich sein, nicht eines Sozialgerichts. Mit der Vorschrift würden daher auch keine Doppelprüfungen vermieden, wie das Ministerium hofft.

611a BGB ist dringend zu überarbeiten

Im Ergebnis bleiben beim geplanten § 611a BGB zahlreiche Fragen offen. Wie Alexander Bissels bezüglich der geplanten Änderungen im AÜG richtig anmerkt, muss man hoffen, dass der Gesetzesentwurf noch weiter bearbeitet wird.

Tags: Arbeitsverhältnis Arbeitsvertrag § 611a BGB