8. April 2013
Arbeitsrecht Compliance

Risiken und Nebenwirkungen bei der Erstattung von Bußgeldern und Anwaltskosten von Arbeitnehmern

Dürfen Arbeitgeber Bußgelder, Geldstrafen und Rechtsanwaltskosten für Mitarbeiter übernehmen, wenn diese im Rahmen ihrer Arbeit gegen Gesetze verstoßen? Oder haben Mitarbeiter sogar ein Recht auf Kostenerstattung? Das Management muss bei diesen Fragen einige Regeln beachten, um sich nicht selbst strafbar zu machen. 

Ein Fehler in der Buchhaltung oder bei der Versteuerung der Betriebseinnahmen, großzügig ausgedehnte Lenkzeiten oder ein kleiner Rechtsbruch, um an wichtige Aufträge oder Informationen von Wettbewerbern zu gelangen: Arbeitnehmer können aus verschiedenen Gründen behördlichen Straf- oder Bußgeldverfahren ausgesetzt sein.

Hier haftet das Management

Für Straftaten von Mitarbeitern kann die Geschäftsführung eines Unternehmens persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Denn neben dem eigenen regelkonformen Verhalten hat sie Organisations-, Aufsichts- und Überwachungspflichten. Das Management muss daher wirksame Vorkehrungen treffen, damit keine Straftaten begangen werden.

Diese Verantwortung kann zwar auf Führungskräfte delegiert werden, die Unternehmensleitung muss sich aber darum kümmern, dass die verantwortlichen Personen gewissenhaft ausgewählt werden und ihre Pflichten erfüllen. Andernfalls können die Behörden gegen die Geschäftsführer selbst nach §§ 130, 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße von bis zu 1 Million Euro verhängen.

Wie kann das Management das Risiko einer persönlichen Haftung verringern? Die Geschäftsführung muss verbindliche Handlungsanweisungen einführen,  an alle betroffenen Mitarbeiter kommunizieren und dies schriftlich dokumentieren. Zudem empfiehlt es sich, Compliance-Schulungen durchzuführen und vorhandene Prozesse stichprobenartig zu überprüfen. Mit diesen Maßnahmen kann das Management belegen, dass es seinen Pflichten nachgekommen ist.

Keine Zusagen zur Kostenübernahme im Vorfeld

Arbeitgeber sollten ihren Arbeitnehmern keinesfalls zusagen, in eventuellen zukünftigen Strafverfahren Geldstrafen, Geldbußen oder Rechtsanwaltskosten für den Arbeitnehmer zu bezahlen. Dadurch kann sich das Management selbst strafbar machen, denn dem Arbeitnehmer wird gewissermaßen ein Freibrief erteilt, gesetzliche Grenzen zu überschreiten. Eine Zusage zur Kostenübernahme kann daher zu einer Strafbarkeit wegen Anstiftung (§ 26 Strafgesetzbuch) oder Beihilfe (§ 27 Strafgesetzbuch) führen.

Aber auch mit der Erstattung der Kosten im Nachhinein kann sich die Geschäftsführung strafbar machen – etwa wegen Untreue zum Nachteil der Gesellschaft gemäß § 266 Strafgesetzbuch (Bundesgerichtshof, 07.11.1990, Az. 2 StR 439/90). In bestimmten Fällen kann dem Arbeitnehmer allerdings ein Anspruch auf Kostenerstattung zustehen. Dann ist die Zahlung durch den Arbeitgeber zulässig.

Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers

In sehr seltenen Ausnahmefällen kann ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch bestehen: Wenn der Arbeitgeber konkret angeordnet hat, einen bestimmten Gesetzesverstoß zu begehen, und es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar war, sich dieser Anordnung zu widersetzen.

Häufiger ist aber ein Erstattungsanspruch aus §§ 670, 675 Bürgerliches Gesetzbuch. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen, die ihm bei Ausführung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden sind. Die von einem Arbeitnehmer aufgewendeten Kosten für einen Rechtsanwalt zur Verteidigung in einem Strafverfahren können ersatzfähige Aufwendungen darstellen. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich danach, ob und in welchem Maße den Arbeitnehmer ein Mitverschulden an der Einleitung des Verfahrens trifft: Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den vollen Ersatz leisten; bei mittlerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers findet eine Teilung der Kosten statt und bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Arbeitnehmers steht ihm kein Erstattungsanspruch zu.

Der Erstattungsanspruch ist außerdem auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beschränkt. Nur wenn sich kein Rechtsanwalt dazu bereit erklärt hat, die Verteidigung zu den gesetzlichen Gebühren zu übernehmen, kann dem Arbeitnehmer ausnahmsweise ein Anspruch auf Erstattung eines höheren, vereinbarten Honorars zustehen.

Fazit

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern keinesfalls vorschnell zusagen, deren Kosten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren zu übernehmen, denn dadurch können sie schnell selbst „mit einem Bein im Gefängnis stehen″. Wenn ein Arbeitnehmer Erstattungsansprüche geltend macht, muss vor der Zahlung sehr sorgfältig geprüft werden, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

Tags: Bußgelder Kostenerstattung
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Eva Schäfer-Wallberg