Bezeichnung als 'Schweinesystem' kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein - Wann die Richterschelte als Beleidigung aufgefasst werden kann.
Es liegt zurzeit in der Luft: Bei der Hitze fällt es dem Rechtsanwalt mitunter schwer, sich in der Korrespondenz mit Gericht und Gegner in den Grenzen der berufsrechtlich vorgeschriebenen Sachlichkeit (§ 43a Absatz 3 BRAO) zu halten. So mag es auch dem Kollegen gegangen sein, der folgendes in seinem Schriftsatz an das Gericht äußerte:
Die Verwaltungsgerichte fungieren als „Abnickverein“ für die Entscheidungen der Verwaltung. […] Die Richterin hat diese Art, „staatstragend“ zu sein, offenbar aber so sehr internalisiert, dass sie wahrscheinlich schon gar nicht verstehen würde, wie sie auch anders hätte entscheiden können.
Weiter heißt es in der Richterschelte:
Zur Abhilfe weiß ich allerdings auch nicht, was ich Ihnen empfehle könnte. Wahrscheinlich bleibt nur, bei den kommenden Wahlen eine extremistische Partei zu wählen, die mit dem ‚Schweinesystem‘ insoweit aufzuräumen bereit ist.
Anführungsstriche können den Unterschied machen
Das gab Ärger. Es folgte ein anwaltsgerichtliches Verfahren, in dem der Anwaltsgerichtshof Köln (Beschl. v. 06.11.2014, Aktenzeichen: 10 EV 255/11) zu dem Ergebnis kam:
Indem der Rechtsanwalt den Begriff Schweinesystem in Anführungszeichen gesetzt hat, hat er zwar Kritik an der Richterschaft der Verwaltungsgerichte geübt aber sie eben nicht als Schweinesystem bezeichnet, sondern kenntlich gemacht, dass es sich hier nur um einen Vergleich als sprachliches Mittel handelt. Dass dies nach Auffassung der Kammer kein guter und einem Anwalt nicht an-gemessener Ton ist, soll an dieser Stelle bekräftigt werden. Die Verwendung des Begriffes ist nach Auffassung der Kammer jedoch durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt.
Anders sieht dies die Kammer bei den Ausführungen des Rechtsanwaltes […], dass die zuständige Richterin diese staatstragende Art derart internalisiert hätte, dass sie es wahrscheinlich gar nicht verstünde, wie sie auch anders hätte entscheiden können.
In dieser Wortwahl sieht die Kammer – wie auch die Rechtsanwaltskammer – eine gegen die Richterin gerichtete Beleidigung.
Eine Beleidigung ist eine Straftat, bei der der Täter durch vorsätzliche Kundgabe oder Missachtung die Ehre eines anderen angreift. Dies kann sowohl durch ein beleidigendes Werturteil gegenüber dem Betroffenen geschehen als auch durch ein entsprechendes Werturteil über den oder die Betroffenen gegenüber Dritten.
Es empfiehlt sich also, beim Verfassen von Schriftsätzen einen kühlen Kopf zu bewahren. Oder zumindest mit Anführungszeichen zu arbeiten.