Es steht außer Frage, dass sich Weiblein und Männlein unterscheiden. Im Alltag kann man dies an mehr oder minder gewichtigen Dingen ausmachen: Sei es das Ausziehen des Pullovers oder die Anzahl der gesprochenen Wörter pro Tag. Und selbst das Bundespatentgericht entdeckt nun geschlechtsspezifische Unterschiede.
Geht es um die Bestimmung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, sind die Kriterien klar. Neben den sich gegenüberstehenden Zeichen werden auch die Waren und Dienstleistungen verglichen, für die die jeweiligen Markenschutz beanspruchen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wird dann beurteilt, ob im Hinblick auf die angesprochenen Verkehrskreise von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist oder nicht.
Ausreichender Abstand bei identischen Dienstleistungen und erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise?
Das Bundespatentgericht geht in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2013 (Az. 29 W (pat) 14/12) daher unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe auch lehrbuchmäßig vor. Auf dem Prüfstand befanden sich die Marken „Cordia″, DE 302008035261, als jüngere Marke und die ältere Gemeinschaftsmarke „CORDIUS″, EU 006119218. Im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die die beiden Marken Schutz beanspruchten, kam das Bundespatentgericht zu Identität sowie mittelgradiger Ähnlichkeit. Also ein klarer Fall für die Verwechslungsgefahr?
Die Prüfung des Bundespatentgerichts ergab aber auch, dass sich die gegenüberstehenden Marken an Fachkreise aus Handel, Wirtschaft und Finanzwesen richteten. Bei diesen Fachkreisen sei davon auszugehen, dass diese bereits berufsbedingt eine angemessene Sorgfalt walten ließen. Sollten sich die Dienstleistungen zudem auch an den Durchschnittsverbraucher richten, würde dieser den von den Marken umfassten Finanzdienstleistungen ebenfalls mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen. Denn auch der Endverbraucher entscheide regelmäßig erst nach einer gewissen Prüfung, im Bereich der Finanzdienstleistungen eine Verpflichtung einzugehen.
Frauen und Männer sind unverwechselbar!
Ausgehend hiervon verneinte das Bundespatentgericht die Verwechslungsgefahr zwischen „Cordia″ und „CORDIUS″. Zwar stimmten die sich gegenüberstehenden Marken in den ersten fünf Buchstaben überein. Der regelmäßig auch stärker beachtete (und somit für die Verwechslungsgefahr entscheidendere) Wortanfang sei damit bei beiden Marken klanglich und schriftbildlich identisch.
Für den kleinen – aber aus Sicht des Bundespatentgerichts ausreichenden – Unterschied würden allerdings die Endungen sorgen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise würden den „signifikanten geschlechtsspezifischen Unterschied″ zwischen den Zeichen „Cordia″ und „CORDIUS″ wahrnehmen. Eine Verwechslungsgefahr könne somit zwischen Marken, die auf einen weiblichen („Cordia″) und einen männlichen Vornamen („CORDIUS″) hindeuteten, ausscheiden.
So kann ein kleiner Unterschied auch am Wortende aus der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr herausführen. Bei der nächsten Marke gilt es also zunächst festzustellen, ob die Marke eigentlich ein Junge oder ein Mädchen ist…