16. Januar 2013
Designrecht

Auf das Geschmacksmuster gekommen

Wer ein Logo schützen lassen möchte, denkt in aller Regel zuerst an das Markenrecht. Denn was sich als Schutzinstrument für springende Raubkatzen, dreizackige stilisierte Sterne und angebissene Äpfel bewährt hat, kann ja so schlecht nicht sein. Doch was, wenn ein Dritter bereits Markenschutz für das Logo erlangt hat?

 Ein bulgarisches Unternehmen hatte bereits seit den Jahren 1998/1999 in Bulgarien Markenschutz für vier Logos erlangt. Im Jahr 2010 staunte das Unternehmen wohl nicht schlecht, als es einen Blick in den Community Designs Bulletin warf: Für ein Liechtensteiner Unternehmen wurden dort vier Gemeinschaftsgeschmacksmuster publiziert. Diese Geschmacksmuster umfassten Logos, die mit den bulgarischen Marken des Unternehmens fast identisch waren!

Die Abweichungen zwischen den bulgarischen Marken und den Gemeinschaftsgeschmacksmustern konnte man erst auf den zweiten, genauen Blick entdecken: So hatte z.B. ein Logo hatte einen helleren Hintergrund bekommen und war an der Horizontalen gespiegelt worden. Bei einem anderen Logo beschränkten sich die Veränderungen im Wesentlichen auf den vierten Buchstaben des grafisch besonders gestalteten Wortes „Jargon″.

Das bulgarische Unternehmen stellte gegen die vier Gemeinschaftsgeschmacksmuster Löschungsanträge wegen fehlender Neuheit. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) gab diesen beiden Löschungsanträgen mit Entscheidungen vom 29.11.2012 auch ohne Weiteres statt (Az. ICD 8511,  ICD 8512, ICD 8513 und ICD 8514) Die Begründung zur fehlenden Neuheit umfasste jeweils nur wenige Zeilen: Das HABM ist offensichtlich bei dieser Art von Designschutz nicht auf den Geschmack gekommen – zumal das Liechtensteiner Unternehmen drei weitere Geschmacksmuster angemeldet hatte, die bulgarische Geschmackmuster des bulgarischen Unternehmens mehr oder weniger kopierten (ICD 8515,  ICD 8516 und ICD 8517).

Tags: Design Geschmacksmuster Marke Neuheit