Der Followerkauf kann unlauteres Verhalten darstellen und erhebliche finanzielle Folgen haben.
Juristen, die etwas zu Social Media zu sagen haben, gelten gemeinhin als Spielverderber. Manchmal können sie (und wir) aber auch nicht anders. Nämlich dann, wenn das Gesetz keinen Ausweg zulässt, um sich mit dem erwünschten Vorhaben noch auf rechtlich sicherem Terrain zu bewegen. Dazu gehört zuweilen der Kauf von Freunden oder Followern. Spiegel Online zeigt uns heute, wie einfach es geht. Und nebenbei: wie sich die Beteiligten bei diesem Spiel rechtlich riskant verhalten.
So wird in dem Artikel über Firmen berichtet, die die jeweilige Social Media-Präsenz durch einen „Boost″ von Fans oder einem Followerkauf erheblich aufwerten. Das Thema hatten wir schon mehrfach und unter verschiedenen Aspekten beleuchtet und konstatiert, wie – zuweilen selbst bei den Gerichten – das Unrechtsbewusstsein ausgebildet ist. Nämlich allzu oft gar nicht.
Irreführung durch Followerkauf möglich
In § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) heißt es:
Unlauter handelt insbesondere, wer […] 3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;
Dass das bei Spiegel Online geschilderte Verhalten – sowohl der in diesem Fall fiktiven, daher nicht wettbewerbswidrig handelnden – „Test″-Firma, als auch Agenturen, die Zahlungswilligen mehr oder weniger treuen Follower verschafft hat, möglicherweise unter diese Vorschrift, zumindest aber unter das allgemeine Verbot der Irreführung nach § 5 UWG fallen kann, ist nicht fernliegend. Jedenfalls dann, wenn mit solchen manipulierten Zahlen geworben werden soll (wobei man schon darüber diskutieren kann, ob die automatische Anzeige der Followerzahlen eine solche Werbung ist), dürfte die Schwelle zur Rechtswidrigkeit aufgrund einer Irreführung überschritten sein.
Bei Twitter können „Follower″ mehrere werbliche Effekte haben: Zum Einen mag schon die bloße Anzahl von tausenden Followern den Verbraucher beeindrucken und Vorstellung über Bedeutung und Größe wecken, zum anderen sollen die Follower auch als Multiplikatoren dienen, die Werbebotschaften des Unternehmens befeuern. Nicht zuletzt sollen gutgläubige Twitternutzer auch von einer gewissen Authentizität des Accounts ausgehen dürfen. Wüsste nun der angesprochene Nutzer von der als freiwillige „Gefolgschaft″ getarnten Manipulation, also um den Umstand, dass die Zahl der Follower auf einer finanziellen Zuwendung an Dritte beruht, könnte sich die Wahrnehmung durchaus verschieben. Daher dürfte es auch nicht schwerfallen, den Wettbewerbsverstoß als relevant im Sinne des § 3 UWG anzusehen.
Vor einem ähnlichen Problemkreis, dem so genannten „Astroturfing″ hat der Kollege Carsten Ulbricht hier schon einmal ausführlich und zutreffend gewarnt.
Fragen Sie also lieber nicht den Anwalt. Wer darauf hofft, dass der „das macht doch Jeder″-Effekt zuverlässig vor Konsequenzen wie Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und im Einzelfall sogar Schadensersatzklagen schützt, sollte sich zumindest so viel Ruhm und Geld durch den Followerkauf erhoffen, dass sein Unternehmen auch die finanziellen Folgen abfedern kann.