Ein Dispute Antrag ist kein ausreichendes Sicherungsmittel. Die Nutzung einer Domain ist auch ohne Verletzung von Kennzeichenrechten möglich.
Es ist ein altes Problem im Markenrecht: Wer seine Rechte durch einen Domainnamen verletzt sieht, kann zwar Unterlassung der Domainnutzug verlangen. Damit ist allerdings längst nicht über das Schicksal der Domain entschieden: So musste kürzlich ein Markeninhaber erfahren, dass selbst „Vorsichtsmaßnahmen″ wie die Einrichtung eines „Dispute-Antrags″, also einer Art Vormerkung auf die Domain, nicht wirklich als Sicherungsmittel taugen.
Das Landgericht Köln (Urteil vom 05.03.2013 – 33 O 144/12) verbot dem Inhaber der Domain bye-bye.de aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit einer eingetragenen Marke zwar deren Nutzung, verurteilte den Markeninhaber aber im selben Atemzug zur Löschung seines Dispute Antrags.
Unterlassungsantrag des Klägers erfolgreich
Das Verbot der Domainnutzung für Reisedienstleistungen konnte die Beklagte nicht dadurch abwenden, dass sie auf den angeblich „beschreibenden″ Inhalt der Marke verwies:
Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung kann ein solcher erkennbar beschreibender Anklang vorliegend nicht festgestellt werden. Denn die Wortfolge „Bye Bye“ hat in Bezug auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen gerade keinen beschreibenden Anklang. Vielmehr handelt es sich um einen auch im deutschen Sprachraum geläufigen Abschiedsgruß, der aber nicht einmal zwingend einem Abschied aus Anlass des Antritts einer Reise zuzuordnen ist. Dieser daher sehr entfernte Bezug zu Reisedienstleistungen vermittelt indes noch keinen diesbezüglich beschreibenden Anklang, da der Sachbezug allenfalls erst nach mehreren gedanklichen Zwischenschritten erkennbar ist.
Der von der Klägerin beantragten „Löschung″ der Domain kam das Gericht (über die Untersagung der Nutzung hinaus) nicht nach:
Denn die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand der unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen (so BGH a. a. O., Rz. 40). Da die Reisecenter A1. GmbH über die Domain „b…de“ verfügt und darunter auch geschäftlich aktiv ist, ist sie nicht gehindert, ein der Verkehrserwartung entsprechendes Angebot im Internet zu bieten.
Widerklage der Beklagten auch erfolgreich
Die Klägerin hatte offenbar mit dem eingerichteten Dispute Antrag darauf gesetzt, dass die Domain – wenn sie schon nicht genutzt werden darf – irgendwann „auf den Markt″ komme und dann automatisch auf sie übertragen würde. Das wiederum wollte die Beklagte nicht dulden und erhob – erfolgreich – Widerklage. Die Nutzung der Domain sei ohne Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin, also insbesondere außerhalb des Reisegewerbes möglich.
Das Gericht zitiert in seiner Entscheidung eine ältere Entscheidung des OLG Köln (GRUR-RR 2006, 267):
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Veranlassung der Löschung des Dispute-Eintrags ergibt sich, ohne, dass es darauf ankommt, ob der Dispute-Eintrag einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt, aus § 823 Abs. 1 BGB. […] Zur Nutzung der Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die dem Kläger durch den Dispute-Eintrag des Beklagten genommen wird.
Fazit: Dispute Antrag keine Absicherung
Bei einer Markenverletzung ist die Sicherung der „verletzenden″ Domain für den Markeninhaber kaum möglich. Und nach der Entscheidung des LG Köln, die im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung steht, können entsprechende Maßnahmen nun „nach hinten losgehen″, so dass der Dispute Antrag mit einem Mal „futsch″ sein kann.