Viele Markeninhaber tun es: Sie lassen die Markenregister auf die Eintragung verwechslungsfähiger jüngerer Marken überwachen. Diese Überwachung erfolgt im Wesentlichen im eigenen Interesse und nicht so sehr zur Erfüllung rechtlicher Vorgaben. Denn je früher ein Markeninhaber eine möglicherweise kollidierende Marke entdeckt, desto kostengünstiger kann er gegen diese Marke vorgehen. Probates Mittel hierzu ist beispielsweise das Widerspruchsverfahren. Doch dieses ist z.B. in Deutschland und in der EU nur drei Monate nach Veröffentlichung der Markeneintragung/-anmeldung möglich.
Sollte einmal im Rahmen der Kollisionsüberwachung eine „gefährliche″ Markenanmeldung Dritter durchrutschen, gilt dennoch der Grundsatz, dass Markeninhaber entspannt bleiben können: Das Markenrecht legt dem Markeninhaber keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht auf. Grundsätzlich kann ein Markeninhaber also auch noch nach Jahren gegen eine kollidierende Markeneintragung vorgehen. In einem entsprechenden Löschungs- oder Verletzungsverfahren kann zwar der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden. Aufgrund der fehlenden Marktbeobachtungspflicht sind Markeninhaber diesem Vorwurf jedoch nur selten ausgesetzt.
Doch was passiert eigentlich, wenn ein Markeninhaber zufällig über das Internet auf eine möglicherweise kennzeichenrechtsverletzende Drittmarke stößt, die in dieser Form seit ca. 10 Jahren verwendet wird? Ist dann die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit noch gegeben?
Das OLG Frankfurt verneint in seiner Entscheidung vom 02.01.2013 (Az. 6 W 130/12) in solchen Konstellationen die Eilbedürftigkeit. Das Gericht geht bei einer Analyse der Gesamtumstände davon aus, dass die Interessen eines Antragstellers, der nach einer ca. 10jährigen Koexistenz seiner Marke und des möglicherweise verletzenden Drittkennzeichens im Internet nur zufällig auf das Drittkennzeichen aufmerksam wird, nur in einem sehr geringfügigen Maße beeinträchtigt werden. Setze man diese geringfügige Beeinträchtigung in das Verhältnis zu den Auswirkungen, die der Erlass der beantragten Unterlassungsverfügung für den Verwender des Drittkennzeichens haben könnte, fehlt es bei einer wertenden Betrachtung nach Auffassung des OLG Frankfurt an der Eilbedürftigkeit.
Insoweit bringt für Markenverletzer nach wie vor ein jahrelanges Nichtentdecken durch den Markeninhaber keine Sicherheit. In Fällen wie dem vorliegenden bleibt dem Markenverletzer allerdings wohl zumindest ein einstweiliges Verfügungsverfahren erspart – der Ausgang des deutlich langsameren Klageverfahrens kann für den Markenverletzer aber dennoch unangenehm sein.