10. Januar 2014
Markenrecht

Die Marken von Wishbone Ash – Rock ’n’ Roll um eine Gemeinschaftsmarke

„Liebe Unternehmensgründer und Kreative, trefft frühzeitig eine Vereinbarung zur Nutzung eurer Markenrechte, sonst bekommt ihr später Probleme!″ IP-Anwälte, die ihre Umwelt nicht mit dieser überstrapazierten, gern mit erhobenem Zeigefinger geäußerten Mahnung nerven möchten, schildern lieber die Schwierigkeiten bei nachträglichen Markenanmeldungen am praktischen Beispiel.

 Hierfür bietet sich ein kürzlich vom Londoner High Court of Justice entschiedener Fall an. Ein Rätsel, an dem Sherlock Holmes seine Freude gehabt hätte: Selbst für ihn wäre die Frage, wem die Markenrechte an der Bezeichnung „Wishbone Ash″ zustehen, wohl eine Herausforderung gewesen. Doch lesen Sie selbst…

Die britische Rockband „Wishbone Ash″ wurde 1969 gegründet. Gründungsmitglieder waren Andrew Powell, Martin Robert Turner, Steve Upton und David „Ted″ Turner. Schnell wurde die Band erfolgreich. (Ob wohl auch eine Band mit dem deutschen Namen „Schlüsselbeinasche″ ebenso leicht hätte Erfolg haben können?) Im Hinblick auf die Rechte an dem Namen „Wishbone Ash″ traf die Band weder schriftlich noch mündlich eine Vereinbarung.

Ein großes Kommen und Gehen

Ungeachtet des großen Erfolgs verließen die Bandmitglieder der ersten Stunde nach und nach „Wishbone Ash″. Zwar kam es in der Folge zu mehreren Wiedervereinigungen der Band und gemeinsamen Projekten. Diese Projekte wurden allerdings stets auch mit „hired hands″ (also Musikern, die auf einer Honorarbasis für die Band tätig waren) bestritten. Schließlich war aber Andrew Powell ab dem 1. Januar 1994 „the last man standing″ von „Wishbone Ash″. Bis heute ist er mit seiner Band unter diesem Namen aktiv.

Nach 1994 agierte Martin Robert Turner immer einmal wieder als „hired hand″ für „Wishbone Ash″. Allerdings nahm Martin Robert Turner weder an der Tour zum 35-jährigen Bestehen von „Wishbone Ash″ teil noch einigten sich Andrew Powell und Martin Robert Turner auf eine mögliche Konzert-Kooperation anlässlich des 40-jährigen Bestehens von „Wishbone Ash″. Denn Martin Robert Turner ging bereits seit dem Jahr 2004 eigene Wege: Mit der Band „Martin Turner’s Wishbone Ash″ gab er Alben heraus und ging auch auf Tournee.

Wer bekommt die Marke „Wishbone Ash″?

Nachdem Andrew Powell seit dem Jahr 1994 als einziges Bandmitglied der ersten Stunde von „Wishbone Ash″ noch musikalisch aktiv war, hatte er 1998 die Gemeinschaftsmarke „Wishbone Ash″, CTM 742684, für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klasse 09, 16, 25 und 41 angemeldet. Auf dieser Basis ging Andrew Powell im Jahr 2013 gegen Martin Robert Turner und dessen Benutzung der Bezeichnungen „Martin Turner’s Wishbone Ash″ sowie www.wishboneash.co.uk vor.

Andrew Powell dürfte dabei durch eine Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ermutigt worden sein: Dieses gab im Mai 2010 einem Widerspruch von Andrew Powell gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Wishbone Ash″, deren Inhaber Martin Robert Turner, Ted Turner und Steve Upton waren, statt.

Bösgläubige Markenanmeldung?

Der Rechtsstreit aus dem Jahr 2013 brachte Andrew Powell und Martin Robert Turner (also zwei der vier Gründer von „Wishbone Ash″) vor den High Court of Justice in London (Powell v Turner [2013] EWHC 3242 (IPEC), 24. Oktober 2013). Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob Andrew Powell die Gemeinschaftsmarke „Wishbone Ash″, Az. CTM 742684, möglicherweise bösgläubig angemeldet hatte.

Er selbst hatte dies in dem Verfahren weit von sich gewiesen: Nach seiner Auffassung war es nicht erforderlich, die anderen Gründungsmitglieder von „Wishbone Ash″ hinsichtlich der Markenanmeldung um Erlaubnis zu fragen. Denn seit 1994 sei er das einzige Gründungsmitglied gewesen, das die Band „Wishbone Ash″ am Laufen gehalten habe.

Der High Court folgte dieser Auffassung: Die übrigen drei Gründungsmitglieder seien im Zeitpunkt der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „Wishbone Ash″, CTM 742684, nicht daran interessiert gewesen, weiterhin als „Wishbone Ash″ aufzutreten. So habe insbesondere Martin Robert Turner Angebote von Andrew Powell, weiterhin bei „Wishbone Ash″ mitzutun, zurückgewiesen.

Zudem hätten die übrigen drei Gründungsmitglieder zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen, Andrew Powell die Benutzung der Bezeichnung „Wishbone Ash″ für seine eigene Band zu untersagen. Ansatzpunkte für eine bösgläubige Markenanmeldung sah der High Court daher nicht.

Des Rätsels Lösung: Markenverletzung!

Im Ergebnis bestätigt das Gericht daher die Auffassung des Klägers Andrew Powell: Die Benutzung der Bezeichnung „Martin Turner’s Wishbone Ash″ sowie der Domain www.wishboneash.co.uk verletzte die Gemeinschaftsmarke „Wishbone Ash″, CTM 742684, von Andrew Powell. Insoweit sah das Gericht sowohl Art. 9 (1)(b) GMV als auch Art. 9 (1)(c) GMV verwirklicht.

Denn vorliegend sei nicht nur Verwechslungsgefahr gegeben, sondern es bestehe vielmehr auch das Risiko des unlauteren Ausnutzens der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke „Wishbone Ash″, CTM 742684. Es sei nämlich davon auszugehen, dass Martin Robert Turner die Bezeichnung „Wishbone Ash″ ausschließlich dazu benutze, um die Aufmerksamkeit des Publikums für sich zu gewinnen. Rechtlich zulässigen Bezeichnungen wie etwa „Martin Turner Band plays Wishbone Ash music″ oder „Martin Turner plays songs of Wishbone Ash″ habe sich Martin Robert Turner hingegen stets verschlossen.

Der Fall wäre somit gelöst. Die warnenden Worte des High Court sollten aber nicht vergessen werden – an dieser Stelle müssen wir doch kurz den Zeigefinger erheben: „The case is a paradigm example of the sorts of difficulties which can arise where there is no written (or indeed any) agreement relating to ownership of the name″…

Tags: Art. 9 (1)(b) GMV Art. 9 (1)(c) GMV bösgläubige Markenanmeldung Domain Gemeinschaftsmarke High Court of Justice Namensrecht Verwechslungsgefahr Wishbone Ash