Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass zwischen BULL und BULLDOG nicht nur geringe sondern durchschnittliche Zeichenähnlichkeit bestehe.
Das Gericht der Europäischen Union hatte sich jüngst mit einer nahezu tierischen Fragestellung zu beschäftigen. Streitpunkt war die Frage, ob die Eintragung einer Marke „BULLDOG″ aufgrund eines Widerspruchs aus einer älteren Marke „BULL″ untersagt werden kann (Entscheidung vom 05.02.2015, Az: T-78/13).
Kläger war der bekannte österreichische Getränkehersteller Red Bull, der seine Markenrechte (u.a. verschiedene Wortmarken „BULL″) durch die Anmeldung der Wortmarke „BULLDOG″ durch einen Konkurrenten verletzt sah.
Zeichenähnlichkeit entscheidend
Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen gegen eine jüngere Marke ist eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken. Hierzu sind sowohl die Zeichen als auch die Waren bzw. Dienstleistungen, für die jeweils Schutz beansprucht wird, miteinander zu vergleichen.
Da hier beide Marken für Getränke etc. angemeldet waren, hing die Verwechslungsgefahr letztlich von der Frage ab, ob zwischen „BULL″ und „BULLDOG″ die erforderliche Zeichenähnlichkeit besteht.
In erster Instanz hat das HABM dem Widerspruch von Red Bull stattgegeben und eine Zeichenähnlichkeit zwischen den Marken „BULL″ und „BULLDOG″ bejaht.
Beschwerdekammer: Bullen sind keine Bulldoggen
Durch die von dem Konkurrenten hiergegen eingelegte Beschwerde wendete sich das Blatt zunächst. Nach Auffassung der Beschwerdekammer des HABM fehlte es an der notwendigen Zeichenähnlichkeit. Zwar liege eine geringe Ähnlichkeit zwischen den Zeichen „BULL″ und „BULLDOG″ sowohl in visueller als auch in klanglicher Hinsicht vor. Diese würde im Ergebnis jedoch durch die „Unähnlichkeit″ der beiden Marken in ihrem jeweiligen Bedeutungsgehalt ausgeglichen. So assoziieren die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen „BULL″ und „BULLDOG″ nicht miteinander, da es sich bei Bullen und Bulldoggen schlicht um völlig verschiedene Tiere handele. Nach Ansicht der Beschwerdekammer lag die erforderliche Zeichenähnlichkeit daher nicht vor.
Gericht der Europäischen Union: Zeichenähnlichkeit liegt vor
Das Gericht der Europäischen Union hat sich dieser Einschätzung nicht angeschlossen und hat die Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben. Sowohl in grafischer als auch in klanglicher Hinsicht bestehe nicht nur geringe sondern durchschnittliche Zeichenähnlichkeit. Dies vor dem Hintergrund, dass der Verkehr dem ersten Bestandteil einer Marke in der Regel mehr Beachtung schenke als dem zweiten Bestandteil. Hinsichtlich der jüngeren Marke „BULLDOG″ sei daher in erster Linie auf ihren ersten Zeichenbestandteil „BULL″ abzustellen, der mit der älteren Marke identisch sei.
Assoziation an starke und aggressive Tiere
Im Gegensatz zur Beschwerdekammer nahm das Gericht zudem auch Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt an. Sowohl das Zeichen „BULL″ als auch „BULLDOG″ rufen die Assoziation an starke und angriffslustige Tiere hervor, die in Kämpfen etc. als besonders aggressiv gelten. Insgesamt lag damit die erforderliche Zeichenähnlichkeit vor, so dass die Eintragung wegen Verwechslungsgefahr zurückzuweisen war.
Ein klarer Sieg für den Bullen über die Bulldogge!