Zeitschriften- oder Filmtitel können Werktitelschutz genießen. Nun hat der BGH entschieden, dass dieser Schutz grundsätzlich auch für Domains und Apps gilt.
Die Klägerin bietet seit 2009 unter der Bezeichnung „wetter.de″ eine Applikation („App″) für Smartphones und Tablet-Computer an, auf der Nutzer ortsspezifische Wetterdaten und weitere Informationen zum Thema Wetter zum Abruf erhalten.
Die Beklagte betreibt seit Ende 2011 eine App ebenfalls mit Wetterdaten unter den Bezeichnungen „wetter DE″, „wetter-de″ und „wetter-DE″. Die Parteien halten zudem auch eigene Webseiten unter den vorgenannten Bezeichnungen und Informationen vor.
Werktitelschutz verletzt?
Die Klägerin sieht in der Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten „wetter DE″, „wetter-de″ und „wetter-DE″ für deren Wetter-App eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de″ und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App.
Sie forderte von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das Landgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision der Klägerin wies der BGH nun zurück.
Werktitelschutz grundsätzlich auch für Domains und Apps
Nach Ansicht des BGH seien Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Smartphones grundsätzlich titelschutzfähig im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG (Urteil vom 28. Januar 2016 – I ZR 202/14 – wetter.de). Der Bezeichnung „wetter.de″ fehle es aber an der für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG erforderlichen hinreichenden originären Unterscheidungskraft. Diese fehle, wenn sich der Werktitel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So aber läge der Fall hier. Die Bezeichnung „wetter.de″ für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, sei „glatt beschreibend″. Der Titel der App beschreibe das, was die App bietet.
Eine einfache Gattungsbezeichnung reicht nicht
Zwar seien in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen, z. B. dann, wenn der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden, weshalb er auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achte. Dies gelte insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Diese Grundsätze sind seien jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.
Die Bezeichnung „wetter.de″ genieße schließlich auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Die Klägerin habe nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat.
Kreative Namen für Apps
Eine positive Entscheidung für die App- und Softwarebranche, die (neben dem Markenrecht) ein zusätzliches Schutzrecht bekommt. Andererseits zeigt die Entscheidung die Hürden, die im Hinblick auf die Unterscheidungskraft überwunden werden müssen. Die Erleichterungen zum Werktitelschutz bei Zeitschriften und Zeitungen (vgl. nur BGH GRUR 2010, 156 – EIFEL-ZEITUNG) gelten im App- und Domainbereich nicht. Hier ist also Fantasie bei der Namensgebung gefragt.
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