In dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) finden sich auch Marken mit kyrillischen Buchstaben. Selbst wenn in Deutschland nicht alle diese Marken verstehen, muss die Bedeutung der in der Marke enthaltenen Wörter bei der Eintragungsfähigkeit der Marke berücksichtigt werden. Dies zeigt auch die „Omas Gurken″-Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 26. März 2014 (Az. 28 W (pat) 578/12).
Ein Markenanmelder hatte das Zeichen „Бабушкины огурцы″ unter anderem für Essiggurken, Gurken und Dienstleistungen eines Groß- und/oder Einzelhändlers in Bezug auf Gurken angemeldet. Das DPMA wies die Markenanmeldung jedoch zurück: Das Zeichen „Бабушкины огурцы″ bedeute in der russischen Sprache „Omas Gurken″.
Daher fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen. Zudem bestehe auch ein Freihaltebedürfnis.
Wer versteht Russisch?
Das Bundespatentgericht teilte in dem Beschwerdeverfahren diese Einschätzung des DPMA. Zwar sei davon auszugehen gewesen, dass im Anmeldezeitpunkt der Marke (26. April 2012) Russisch noch nicht zu den Welthandelssprachen gehörte. Doch selbst unter Berücksichtigung der derzeitigen Krim-Krise und den daraus resultierenden politischen Spannungen sei der Handel zwischen Deutschland und Russland seit dem Zusammenbruch der UDSSR intensiviert worden. Daher sei davon auszugehen, dass der Fachhandel über ausreichende russische Sprachkenntnisse verfüge, um den Sinngehalt des in kyrillischen Buchstaben gefassten Zeichens „Бабушкины огурцы″ zu erkennen und zu verstehen.
Sprachverständnis von Einwanderern relevant
Zudem lebe in Deutschland die nicht unbeachtliche Zahl von ca. 3,2 Mio. (Spät-)Aussiedlern und Einwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion. Diese Personen seien als vorrangige Zielgruppe von aus Russland importierten Produkten zu berücksichtigen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in Deutschland auch viele Menschen lebten, die in der ehemaligen DDR Russisch als Fremdsprache erlernten.
Aus alldem ergebe sich, dass auch neben der gewerblichen Wirtschaft ein relevanter Teil der Endverbraucher den Sinngehalt der Bezeichnung „Бабушкины огурцы″ verstehe. Das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der ungehinderten Verwendung der Bezeichnung „Omas Gurken″ in kyrillischen Schriftzeichen sei damit ohne weiteres zu bejahen.
Im Ergebnis dürfte also die „Flucht ins Russische″ im Markenrecht nur eingeschränkt helfen: Marken wie „Omas Gurken″ bestehen aus Wörtern des Grundwortschatzes der russischen Sprache. Gerade hinsichtlich solcher Worte dürfte regelmäßig davon auszugehen sein, dass diese auch in Deutschland von Fachverkehrskreisen und Verbrauchern verstanden werden.