Urteil vom LG Berlin: Kein Marktmachtmissbrauch, wenn Google Snippets nur ohne Entgeltzahlung anzeigt.
41 Presseverlage hatten Klage beim Landgericht Berlin erhoben, da sie die Forderung von Google nach einer unentgeltlichen Nutzung der Snippets als Kartellrechtsverstoß ansahen.
Dem folgte das Gericht nicht (LG Berlin, Urteil v. 19.02.2016 – 92 O 5/14 kart). Es stellte mit dem Urteil klar, Google dürfe gegenüber Presseverlagen durchsetzen, Snippets (also kurze Textausschnitte) in ihrer Google-Suche weiterhin nur unter der Voraussetzung zu zeigen, hierfür kein Entgelt entrichten zu müssen. Dies gelte insbesondere in den Google News.
Urteil zu Google Snippets: Google als marktbeherrschendes Unternehmen
Hintergrund ist das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht der Presseverleger (§ 87f UrhG). Es sieht einen entsprechenden Schutz auch für kurze Textausschnitte vor, solange es sich hierbei nicht lediglich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte handelt. Die Einführung des Leistungsschutzrechts wurde damals kontrovers diskutiert.
Die Berliner Richter entschieden den Fall zu den Google Snippets ausschließlich am Maßstab des Kartellrechts. Die beiden relevanten Fragen waren dabei, ob Google
- ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Kartellrechts ist und, falls ja,
- ob Google seine marktbeherrschende Stellung missbraucht.
Zur Beantwortung der ersten Frage beschäftigte sich das Gericht zunächst mit der Abgrenzung des kartellrechtlich relevanten Marktes. Das Gericht ließ dabei erkennen, dass es von einem eigenen sachlichen Markt für Suchmaschinenanbieter ausgehe.
Hiergegen spreche auch nicht, dass die Nutzer von Google kein Entgelt für die Suchmaschinennutzung zahlen. Es müsse vielmehr berücksichtigt werden, dass die Nutzer immerhin mit der Preisgabe ihrer Daten „zahlten″. Google sei auf einem Markt für Suchmaschinenanbieter auch „unzweifelhaft″ marktbeherrschend.
Urteil zu Google Snippets: Kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
Allerdings konnte das Gericht nicht erkennen, dass Google mit der Forderung nach einer unentgeltlichen Nutzung der Snippets seine marktbeherrschende Stellung missbraucht.
Weder habe Google die 41 betroffenen Presseverlage ungerechtfertigt gegenüber anderen Verlagen diskriminiert, noch habe Google einen sogenannten Preishöhenmissbrauch begangen.
Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass durch das Modell der Suchmaschine eine „win-win-Situation″ entstehe: Google profitiere durch die Werbeeinnahmen, die Nutzer durch die Hilfe bei der Suche nach bestimmten Informationen und die Presseverlage durch erhöhten Traffic, der zu höheren Werbeeinnahmen führe.
Hätte Google ein Entgelt für die Nutzung der Snippets zu entrichten, würde dieses ausgewogene Konzept aus dem Gleichgewicht gebracht.
Bislang liegt nur die Pressemitteilung vom Landgericht Berlin vor. Die Gründe des Urteils zu Googles Snippets sind mit Spannung zu erwarten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.