29. September 2014
Datenschutzrecht

Kein Anspruch auf Löschung von Daten aus Ärztebewertungsportal im Internet

Analyse zum BGH-Urteil hinsichtlich der Löschung von Daten aus Ärztebewertungsportal im Internet.

Der BGH hat mit Urteil vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13) die Klage eines Arztes, der mit seinen Basisdaten nicht mehr in dem bekannten Ärztebewertungsportal jameda geführt werden wollte, abgewiesen.

Die Entscheidung

Der Kläger, ein niedergelassener Gynäkologe, war im Ärztebewertungsportal jameda mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Das Portal gibt Nutzern die Möglichkeit, Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abzurufen und Bewertungen über diese abzugeben. Der Kläger wurde mehrfach – wenngleich durchaus positiv – bewertet. Er verlangte dennoch von dem beklagten Portal, es zu unterlassen, seine „Basisdaten″ und Bewertungen auf dem Portal vorzuhalten und das Profil insgesamt zu löschen.

Der BGH wies die Klage ab. Das Portal sei nach § 29 Abs. 1 BDSG zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten des Klägers an die Portalnutzer berechtigt. Insofern überwiege das öffentliche Informationsinteresse das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers.

Berufstätigkeit in der der Öffentlichkeit zugewandten Sozialsphäre

Der BGH erkannte zwar die Missbrauchsmöglichkeiten eines Portals, bei dem lediglich die Anmeldung mit einer E-Mailadresse erforderlich ist, und die damit einhergehenden möglichen Beeinträchtigungen des sozialen Geltungsanspruchs des Arztes sowie die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile aufgrund anonymer negativer Bewertungen. Gleichwohl spiele sich die Berufstätigkeit in der der Öffentlichkeit zugewandten Sozialsphäre ab. Der Einzelne müsse sich in diesem Bereich von vorneherein auf eine Beobachtung durch die Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Ärzte müssen sich der Bewertung durch Dritte stellen

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die öffentliche Bewertung beruflicher Leistungen führt zu Markttransparenz. Der Kläger arbeitet als Arzt nicht in einem Vakuum; er muss sich dem freien Wettbewerb und dem sogenannten „Markt der Meinungen″ stellen. Dazu gehört auch, sich einer Bewertung durch die Öffentlichkeit auszusetzen.

Für den Äußernden wiederum ist die Kritik an öffentlich angebotenen Leistungen Teil seiner Meinungsfreiheit. Die Nutzung des Bewertungsportals bietet ihm eine bessere Orientierung und Vergleichbarkeit im jeweiligen Markt. Das Urteil stärkt deshalb das Recht auf freien Meinungsaustausch im Internet. Im Übrigen können Informationen wie Name, Adresse und Tätigkeitsbereich bereits allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden (etwa Gelbe Seiten), sodass ihr Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen wohl ohnehin nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG zulässig wäre.

Betroffene nicht schutzlos

Das Urteil des BGH schränkt das Recht des Betroffenen, vom Portalinhaber die Löschung von unwahren oder schmähenden Inhalten zu verlangen, nicht ein. Ein Anspruch auf Offenlegung der bei einem Bewertungsportal hinterlegten Anmeldedaten eines anonymen Bewerters besteht allerdings nicht (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/13).

Tags: Anonymität Ärztebewertung BDSG Bewertungsportal BGH Datenverarbeitung Internet jameda Markt der Meinungen Meinungsfreiheit Onlineportal