26. Juni 2024
Sanierung Fußballverein
Fußball & Recht

Die Sanierung eines Fußballvereins in der Krise

Die maßgeschneiderte Sanierungslösung für den Fußballverein in der Krise ist elementar für den zukünftigen Erfolg.

Fußballvereine müssen sich nicht nur auf dem Platz behaupten, sondern sich als Unternehmen auch marktwirtschaftlichen Herausforderungen stellen. Sie sind im Profibereich rechtlich unterschiedlich organisiert als GmbH & Co. KGaA oder GmbH, aber teilweise auch noch als e. V. In diesem Beitrag sollen unter „(Fußball)-Verein“ sämtliche Rechtsformen verstanden werden. Stellt sich der spielerische Erfolg nicht ein und fehlen dann Sponsoren-, Prämien für Spiele im internationalen Umfeld und Fernsehgelder oder/und hat sich der Verein durch Missmanagement in eine tiefe wirtschaftliche Krise entwickelt, treffen ihre Organe dieselben insolvenzrechtlichen Antragspflichten wie andere Unternehmen auch. 

Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO (24-monatige Liquiditätsprognose) kann bereits durch die Vereinsführung ein Insolvenzantrag gestellt werden, spätestens im Falle der Überschuldung nach § 19 InsO (bilanzielle Überschuldung und fehlende positive Fortbestehensprognose für 12 Monate) oder der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO (Dreiwochenzeitraum Liquiditätsprognose) muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Erfolgt dies nicht, drohen der Vereinsführung persönliche zivil- und strafrechtliche Konsequenzen (§§ 15a, 15b InsO). So haftet der Geschäftsleiter nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) für ausgelöste Zahlungen persönlich, wenn diese nicht unmittelbar zur Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Selbst der Vorstand des e.V. haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen der Haftungserleichterung des § 42 Abs. 2 BGB. Beim „Millionenbusiness Fußball“ eine schnell existenzbedrohende Frage. 

Sanierungsoptionen im Insolvenzverfahren

Für die Sanierung des Fußballvereines stehen mehrere Sanierungsoptionen zur Verfügung. Wegweiser ist dabei nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich die Maxime der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung*. Abgewichen werden kann hiervon im Insolvenzplan, wenn die Gläubiger dem zustimmen. Elementar ist die Analyse, auf welchem Weg der Verein zukünftig wieder wirtschaftlich und damit auch sportlich und damit wiederum wirtschaftlich agieren kann. 

Dieses Ziel kann durch eine Liquidation des Vereins (und Beendigung des Spielbetriebes) nicht erreicht werden. Die Fußballvereine verfügen häufig über wenige Assets, die durch einen Verkauf zu Geld zu machen sind. Häufig sind die betreffenden insolventen Spielgesellschaften nicht mehr Eigentümerinnen des Spielgeländes, wesentliches (bilanzierbares) Asset sind die Spielerverträge und die Spiellizenzen für die jeweilige Liga. Schwieriger zu beziffern sind Assets wie z.B. Fan-Loyalität und das konstante Geschäftsmodell (feste Spielzeiten). 

Diese Assets haben eine Gemeinsamkeit: Sie sind nur werthaltig, wenn das „Unternehmen“ Fußballverein fortgeführt wird. Somit liegt eine Fortführung und ein „Überleben“ des Vereins im Interesse aller Stakeholder, auch der Gläubiger. Als Fortführungsoptionen gibt es in der Regel zwei Wege: Die „Übertragene Sanierung“ des Geschäftsbetriebes vom insolventen auf einen neuen Rechtsträger oder den Erhalt des bestehenden Rechtsträgers durch einen gerichtlich geleiteten Vergleich mit den Stakeholdern („Insolvenzplan“). 

Irrelevanz der „Übertragenen Sanierung“, des klassischen Regelverfahrens und des Insolvenzgeldes

Die „Übertragene Sanierung“ spielt bei der Sanierung von Fußballvereinen nur eine untergeordnete Rolle. Diese hat den Nachteil, dass geschlossene Verträge des insolventen Rechtsträgers nicht ohne Weiteres auf den neuen Rechtsträger übergehen. Insbesondere der Lizenzgeber für den Ligaspielbetrieb muss dem Übergang zustimmen. DFL und DFB haben bei der Lizenzvergabe bestimmte wirtschaftliche Voraussetzungen der Lizenznehmer zu prüfen: Diese Prüfung kann bei einem frisch gegründeten Rechtsträger durchaus auch in zeitlicher Hinsicht problematisch werden. Ein reibungsloser Übergang kann nicht garantiert werden, da dieser von einem Dritten (DFL bzw. DFB) abhängig ist. So ist neben der sicheren Finanzierung auch die 50 plus 1 Regel bei dem übernehmenden Rechtsträger, die den mehrheitlichen Mitgliedereinfluss des Muttervereines sichert, zu berücksichtigen. 

Ebenso ist die Regelinsolvenz, bei welcher ein Insolvenzverwalter ab Insolvenzverfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 InsO übernimmt, zumindest in den Profiligen von geringer Relevanz. Der Wunsch nach Kontinuität und Einfluss der Vereinsorgane und Mitglieder ist im emotionalen Fußballgeschäft erheblich. In einer komplexen Vereinssanierung sind die Fachexpertise und das Netzwerk (insbesondere zu DLF und DFB) der eingespielten Geschäftsleiter von außerordentlicher Bedeutung und können für den Sanierungserfolg entscheidend sein. Daher wird hier regelmäßig das Mittel der Wahl das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO sein. Der Verein muss seine Verfügungsbefugnis nicht an einen Insolvenzverwalter abgeben, sondern wird nur von einem Sachwalter in seinen Handlungen überwacht. Allerdings tut der Verein gut daran, einen Sanierungsexperten in die weitere Geschäftsführung (als Organ oder als Handlungsgeneralbevollmächtigten) zu berufen, um verloren gegangenes Vertrauen bei den Stakeholdern wieder wettzumachen und vor allem insolvenzrechtliche Expertise auch zur Haftungsvermeidung einzubringen. 

Schlussendlich ist die (in sonstigen Insolvenzverfahren so wichtige) Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes in der Sanierung eines Profifußballclubs von untergeordneter Bedeutung. Grundsätzlich sind im Falle der Insolvenzverfahrenseröffnung (oder im Falle der Abweisung mangels Masse) für drei Monate die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter über die Agentur für Arbeit abgesichert. Dieser Anspruch kann über Banken vorfinanziert werden, so dass das Insolvenzgeld, welches sonst erst nach der Verfahrenseröffnung gezahlt würde, bereits zu den normalen Lohn- und Gehaltsfälligkeiten ausgezahlt werden kann. Dieser Auszahlungsanspruch ist jedoch auf die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit EUR 90.600 Einkommen pro Jahr begrenzt, weshalb hier eher Mitarbeiter des Vereines außerhalb der Spieler und Trainer abgesichert werden können. Ob Spieler oder Trainer, die häufig monatliche Gehälter im sechsstelligen Bereich (oder darüber) erzielen, mit dem limitierten Insolvenzgeld zum Verbleib und zur sportlichen Leistung animiert werden können, ist fraglich. Aus diesem Grund wird in der Regel mit Eigeninsolvenzantragstellung eines Vereins eine zeitnah wirksame Sanierungslösung präsentiert, eine längere Betriebsfortführung mittels Insolvenzgeldvorfinanzierung ist eher unwahrscheinlich.

Insolvenzplan: Gestaltungsmittel der Wahl im Insolvenzszenario des Vereins

Der Insolvenzplan bietet die Möglichkeit, die wesentlichen Probleme der „Übertragenen Sanierung“ zu vermeiden. Der Verein wird durch eine Restrukturierung der Verbindlichkeiten aufgrund eines Vergleiches mit allen Gläubigern erhalten und entschuldet. Das Besondere: Einzelne Gläubiger können überstimmt und somit zum Vergleich „gezwungen“ werden, ferner greift der Vergleich auch für solche Gläubiger, welche an der Abstimmung über den Insolvenzplan überhaupt nicht teilgenommen haben. 

Durch die Sanierung und den Erhalt des Rechtsträgers stellen sich keine Probleme aufgrund der 50 plus 1-Regel, ebenso kann die bereits vorhandene DFL/DFB-Lizenz weitergenutzt werden. Allerdings lassen sich durch einen Insolvenzplan nicht alle Probleme beseitigen: Mit Insolvenzverfahrenseröffnung erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer (=Spieler) eine Sonderkündigungsmöglichkeit zur Vertragsbeendigung nach § 113 InsO. Unzufriedene Spieler, welche nur aufgrund der mitunter hohen Ablösesummen (=Entschädigungssumme zur Aufhebung eines befristeten und somit eigentlich unkündbaren Arbeitsvertrages) beim Verein geblieben sind, können innerhalb von drei Monaten ablösefrei kündigen und den Verein wechseln. Allerdings setzt dies ein Timing mit der Transferperiode voraus, welches aufgrund der dreimonatigen Frist nicht immer einfach ist. 

Sanktionen der DFL und des DFB

Die jeweiligen Lizenzgeber DFL (1. und 2. Bundesliga) sowie der DFB sehen Strafen für Vereine vor, die in ein Insolvenzszenario geraten. Bei einem selbst gestellten Insolvenzantrag wird bereits auf diesen abgestellt, bei einem durch einen Gläubiger gestellten Insolvenzantrag auf die Insolvenzverfahrenseröffnung bzw. die Abweisung des Insolvenzantrages wegen des Mangels an einer die Verfahrenskosten deckenden Masse. Die DFL sowie der DFB in den oberen Ligen bestrafen in diesem Fall mit einem 9-Punkteabzug, darunter (teilweise) sogar mit einem Klassenabstieg. Hintergrund ist der wirtschaftliche Vorteil, den ein Verein durch die Sanierung seines Unternehmens erlangt. 

Kritiker sehen hierin einen Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, welcher mit der Insolvenzordnung ein Unternehmen mittels eines Insolvenzverfahrens gerade „fit für die Zukunft“ machen wolle. Stattdessen sehe sich der sanierte Verein dadurch unter Umständen einem erneut existenzbedrohenden Ereignis (Einnahmeverlust durch Abstieg) gegenüber. 

Manchen Befürwortern geht diese Regel nicht weit genug: Das Risiko einer „taktischen Insolvenz“ drohe, sobald das Saisonziel (Aufstieg/Klassenerhalt) mit einem 9-Punkte-Vorsprung erreicht sei. Taktik in diesem Sinne sei eine Interpretation der Fortbestehensprognose je nach Bedarf im Rahmen der Prüfung einer Antragspflicht (Überschuldungsprüfung, § 19 InsO). 

Mindester gemeinsamer Nenner der Kritiker ist wohl der Bedarf der Anpassung der regionalen Unterschiede in den niedrigeren Klassen (teilweise Abzug, teilweise Zwangsabstieg) und eine individuelle Strafpunktebestimmung in den jeweiligen Ligen. Denn in kleineren Ligen kann ein pauschaler 9-Punkte-Abzug wesentlich mehr Schaden als in größeren Ligen (mit einem höheren Punktepotenzial) anrichten. 

Realistische Alternative zum Insolvenzplan: Das StaRUG-Verfahren (?)

Für den aufmerksamen Beobachter stellt sich heraus, dass im Insolvenzszenario das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eine Sanierung mittels eines Insolvenzplanes in aller Regel den „Königsweg“ darstellt. Dieser wurde beispielsweise im Jahr 2020 vom 1. FC Kaiserslautern beschritten. 

Allerdings stellt sich vor dem Hintergrund der empfindlichen Punktestrafen von DFL und DFB die Frage, ob diese durch die gänzliche „Umgehung“ eines Insolvenzverfahrens vermieden werden können. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2021 das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG eingeführt. Motivation war primär die Vermeidung des Stigmas „Insolvenz“ und Förderung früher Sanierungsabsichten. Dessen Kern ist der Restrukturierungsplan, welcher sich in seiner Grundidee am Insolvenzplan orientiert. Ein Restrukturierungsverfahren kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit initiiert werden, ab Eintritt der zwingenden Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) ist dies nicht mehr möglich. Dementsprechend beläuft sich das Fenster zur Initiierung des Restrukturierungsverfahrens auf 24 bis 12 Monate vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des zu restrukturierenden Unternehmens. Zwar können im Restrukturierungsverfahren keine operativen Sanierungstools wie die Kündigung unliebsamer Verträge (§§103f. InsO) oder die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes genutzt werden, jedoch ist im Restrukturierungsplan als Vergleich über die Verbindlichkeiten des zu restrukturierenden Unternehmens auch die Überstimmung ablehnender Gläubiger möglich. Der Rechtsträger bleibt somit erhalten, was gerade für die Beibehaltung der Spiellizenz wichtig ist. 

Wesentliche Besonderheit des Restrukturierungsplanes ist, dass dieser teilkollektivistisch ausgestaltet ist (nicht alle Gläubiger müssen durch den Restrukturierungsplan betroffen sein) und nicht zwangsläufig öffentlich sein muss (Vermeidung von Imageschäden). Allerdings haben auch hier DFB und DFL nachgezogen: Ein 9-Punkteabzug erfolgt, wenn im Restrukturierungsverfahren die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung angezeigt wird. Die Anzeige ist nach dem StaRUG erforderlich, sobald der Insolvenzgrund eingetreten ist. Daraus folgt jedoch, dass kein Punkteabzug nach DFL/DFB-Regularien erfolgt, solange kein zwingender Insolvenzgrund eingetreten ist.

Da es bei der Sanierung des Fußballvereins im Wesentlichen um die Restrukturierung der Passivaseite geht und eine Insolvenzgeldvorfinanzierung nur von untergeordneter Bedeutung ist, stellt sich die Frage, warum bisher so wenige (keine?) Restrukturierungsverfahren in Bezug auf Fußballvereine bekannt geworden sind. Zum einen ist die Antwort soeben gegeben worden: Das Verfahren ist „im Stillen“ durchführbar (obwohl fraglich ist, ob bei Einbindung der Fans/Vereinsmitglieder mit einer „Stille“ zu rechnen ist). Zum anderen kann vermutet werden, dass eine Sanierung ohne Zwang eines Insolvenzgrundes gegenüber so vielen Stakeholdern nur schwer zu vermitteln ist: Erst bei Vorliegen eines zwingenden Insolvenzgrundes ist der Geschäftsleiter frei von den Weisungen seiner Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrages befugt und kann den Gordischen Knoten des Gesellschafterstreits bezüglich einer Antragstellung zerschneiden. Hoch umstritten ist hingegen die Frage, ob dies auch bei der Initiierung eines Restrukturierungsverfahrens möglich ist. Dies hängt unter anderem davon ab, in welcher Rechtsform der zu restrukturierende Verein organisiert ist und ob bei Nichtinitiierung das Insolvenzverfahren die einzige Alternative darstellt. Jedenfalls muss gegenwärtig regelmäßig noch empfohlen werden, die Zustimmung der Gesellschafter zur Initiierung des Restrukturierungsverfahrens einzuholen. Ob diese durch die Mitglieder (50 plus 1-Regel, s.o.), welche in der Regel nur mit geringem wirtschaftlichen, aber enormen emotionalen Interesse involviert und je nach Verein Kummer gewohnt sind, gegeben wird, ist wohl eher zweifelhaft („Prinzip Hoffnung“).

„Early Bird“: Die außergerichtliche Sanierung

Unerwähnt bleiben soll darüber hinaus auch nicht die Möglichkeit einer außergerichtlichen Sanierung. Hier können Gläubiger jedoch nicht zu einem Vergleich über ihre Forderungen gezwungen werden, ein Ergebnis kann nur konsensual gefunden werden. Denkbar sind neben einem Schuldenschnitt oder einem Debt-Equity-Swap (Umwandlung von Verbindlichkeiten in Vereinsanteile, aber Beachtung der 50 plus 1-Regel) jedoch auch weitere, weniger einschneidende Maßnahmen wie zum Beispiel Stundungsvereinbarungen oder Rangrücktrittserklärungen. 

Da dem beratenen Gläubiger bekannt ist, dass dem Verein im Insolvenzfall zumindest erhebliche DFL/DFB-Strafen blühen, hat der Verein dabei jedoch eine eher schwache Verhandlungsposition. Allenfalls eine optionale Sanierung mittels Restrukturierungsverfahren, bei welchem der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann, ermöglicht eine Drohkulisse zugunsten des Vereins. Spätestens mit Eintritt eines zwingenden Insolvenzgrundes ist die Chance auf eine außergerichtliche Sanierung vertan. Während der Anwendungsmöglichkeit des Restrukturierungsverfahrens (24-monatige Liquiditätsprognose) stellt die außergerichtliche Sanierung mangels konkreter Druckmittel in aller Regel die unattraktivere Sanierungsoption im Verhältnis zum Restrukturierungsverfahren dar. Realistisches Sanierungsmittel bleibt sie somit in aller Regel für den Zeitraum davor.

Sanierung des Fußballvereins in der Krise: Es kommt auf den Einzelfall an

Es kann festgehalten werden, dass eine wirtschaftliche Schieflage eines Vereins noch längst nicht dessen Ende bedeuten muss. Durch eine individuelle Bewertung des Einzelfalls kann eine maßgeschneiderte Sanierung (in der Regel durch außergerichtliches Sanierungsverfahren, Restrukturierungsverfahren oder Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung unter Zuhilfenahme eines Insolvenzplanes) erarbeitet, durchgeführt und kommuniziert werden. Eine präzise Restrukturierung kann somit die „schlechte Saison“ des Vereins nachhaltig beenden und diesen zu neuem (wirtschaftlichen) Erfolg führen. Wesentlich ist hierfür die rechtzeitige Einbeziehung kundiger Berater.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Fußball & Recht Fußballverein Sanierung
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Philipp Freiherr von dem Bussche-Haddenhausen

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