20. Juni 2024
Kick-back Fußball
Fußball & Recht

Kick-backs von Beratern an Trainer & andere Vereinsmitarbeiter im Rahmen von Spielertransfers: Compliance-Pflichten und -Möglichkeiten von Vereinen

Auch für Proficlubs ist ein effektives Compliance-Management-System zur Korruptionsprävention unerlässlich.

Wer durch Innenstädte Deutschlands läuft, mag sich angesichts der Fahnen und Angebote zum Public Viewing an die WM 2006 zurückerinnern. Damals wie heute ist Fussball ein Sport, der Menschen aus verschiedensten Ländern zusammenbringt und Stadien trotz gestiegener Ticketpreise füllt. Doch nicht nur die Ticketpreise zeigen: Der Fussball ist und bleibt ein Milliardengeschäft. Ablösesummen für Spieler* in Höhe zwei bis dreistelliger Millionenbeträge stellen mittlerweile die Realität eines finanziell lukrativen Fussball-Marktes dar, an dem neben den Vereinen und Spielern auch Spielerberater profitieren und der Korruptionsrisiken birgt.

Spielerberater vermitteln im Auftrag von Spielern und/oder -vereinen den Transfer von Spielern zwischen Vereinen oder die Verlängerung von Vertragsverhältnissen und erhalten hierfür eine Vergütung. Ausweislich der FIFA beliefen sich im Jahr 2023 die gemeldeten Ausgaben von Fußballvereinen für lizenzierte Spielerberater bei internationalen und grenzüberschreitenden Spielertransfers auf eine Rekordsumme von EUR 814,4 Millionen, eine Erhöhung von 42,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Deutsche Fußballvereine gaben allein EUR 81,6 Mio. für Spielerberater bei internationalen Spielertransfers aus. Dabei sind in den Zahlen der FIFA Transfers auf nationaler Ebene, etwa innerhalb der 1. Bundesliga, nicht einberechnet. Die Honorare für Spielervermittler dürften daher weitaus höher liegen. 

Korruptionsrisiken im Profifußball im Rahmen von Spielertransfers

Für Vereine bestehen besondere Korruptionsrisiken im Zusammenhang mit Spielertransfers. Grund hierfür sind neben den hohen Geldsummen unter anderem die Komplexität und immer wieder vorgeworfene Intransparenz der Transferprozesse. Weitere Faktoren für das erhöhtes Korruptionsrisiko bei Spielertransfer stellen die umkämpfte Wettbewerbslage im Fussballgeschäft und die Rolle der Spielerberater als Vermittler zwischen Vereinen und Spielern dar. Im Vordergrund der Korruptionsrisiken stehen dabei sog. Kick-back-Zahlungen im Rahmen von Spielertransfers.

Kick-backs sind nicht nur für Vereinsangehörige mit einem individuellen Strafbarkeits- und Haftungsrisiko verbunden. Sie können für den Verein auch empfindliche Haftungsrisiken zur Folge haben. Aus diesem Grund ist die Etablierung eines effektives Compliance-Management-System zur Korruptionsprävention unabdingbar.

Phänomen Kick-backs im Profisport

Bei Kick-back-Zahlungen handelt es sich um eine spezifische Form der Schmiergeldzahlung in Gestalt einer Rückvergütung. Kick-backs sind insbesondere in der folgenden Konstellation anzutreffen: im Rahmen eines Spielertransfers zahlt der Spielerberater etwa an den Manager des Vereins eine Provision, die aus der Vergütung stammt, die der Verein zuvor an den Spielerberater für seine Vermittlungsleistung erbracht hat. Denkbar ist hierbei auch der Fall, dass der Vereinsmanager und der Spielerberater vereinbaren, dass der Kick-back in die Beratervergütung eingepreist wird, ohne dass dies offengelegt wurde. Das dadurch überhöhte Entgelt hat zur Folge, dass der Sportverein in Unkenntnis der Umstände das Schmiergeld für den Manager faktisch selbst finanziert. 

Im Bereich des Profisports besteht ein hohes Risiko für Kick-back-Zahlungen von Spielerberatern vor allem dann, wenn ein Vereinsangehöriger innerhalb des Vereins bestimmenden Einfluss auf Transferentscheidungen nehmen kann. Denkbar ist das etwa bei einem Trainer, der gegenüber der Geschäftsleitung einen bestimmen Spielerwunsch äußert und geltend macht, dieser sei für sein Spielsystem unerlässlich. Tatsächlich hat der Trainer den Spieler aber nur deshalb verlangt, weil ihm der Spielerberater für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Transfers eine Provision versprach. Höher ist das Korruptionsrisiko auf der Ebene der Vereinsgeschäftsführung. Diese ist direkt an den Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss beteiligt und kann daher auch auf die Konditionen des Vermittlungsvertrages mit dem Spielerberater Einfluss nehmen. 

Strafbarkeitsrisiken für Manager, Trainer und andere Vereinsmitarbeiter wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB)

Die Abrede, nach der eine Transferentscheidungen gegen Zahlung eines Kick-backs beeinflusst werden soll, kann neben einer Strafbarkeit des Spielerberaters zu einer Strafbarkeit für Vereinsverantwortliche und Vereinsmitarbeiter wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) führen. 

Bei § 299 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Aus diesem Grund kommt es für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob es tatsächlich zur Auszahlung eines Kick-backs oder zu einer korruptionsbedingten Verpflichtung des Spielers gekommen ist. Im Hinblick auf die Tathandlung des Forderns eines Vorteils im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB genügt für die Strafbarkeit des Vereinsmitarbeiters sogar eine einseitig gebliebene Korruptionsinitiative. Insoweit muss es nicht einmal zu einer Übereinkunft mit dem Spielerberater gekommen sein.   

Der Straftatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr enthält mit dem Wettbewerbsmodell (Abs. 1 Nr. 1) und dem Geschäftsherrenmodell (Abs. 1 Nr. 2) zwei Tatbestandsvarianten. Während das Wettbewerbsmodell unlautere Bevorzugungen im Wettbewerb zum Gegenstand hat, erfasst das Geschäftsherrenmodell korruptive Verhaltensweisen, die sich als Pflichtverletzungen gegenüber dem Dienstherrn darstellen. 

Beiden Tatbestandsvarianten ist gemein, dass es sich bei dem Täter um einen Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens handeln muss. Das ist bei Managern, Trainer und anderen Mitarbeitern eines Profi-Sportvereins anzunehmen. So unterfallen Profi-Sportvereine dem Begriff des „Unternehmens“. Hierunter ist jede Einrichtung zu verstehen, die dauerhaft und regelmäßig durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung am Wirtschaftsleben teilnimmt. Dies ist bei Profi-Sportvereinen, die regelmäßig als GmbH oder AG ausgestaltet sind, bereits deshalb anzunehmen, da die Leistungen der Spieler und Trainer auf der Grundlage umfassender Arbeitsverträge erfolgen. Die Leistung der Spieler wird lediglich gegen Zahlung hoher Gehälter erbracht. Daneben nehmen allen voran die Fußballvereine der 1. und 2. Bundesliga angesichts der Vermarktungsrechte umfassend am Wirtschaftsleben teil.

Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Profispielern untereinander bei Suche nach einem neuen Verein, wohl aber unter Spielerberatern

Darüber hinaus setzen beide Tatbestandsvarianten von § 299 Abs. 1 StGB voraus, dass die Unrechtsvereinbarung auf ein korruptionsbedingtes Verhalten des Bestochenen beim „Bezug einer Ware oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr“ abzielt. Nimmt der Vereinsmanager gegen Zahlung eines Kick-backs durch den Spielervermittler den von diesem beratenen Spieler unter Vertrag, könnte die durch den Kick-back erwirkte Handlung des Managers zunächst in dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Spieler zu sehen sein, genauer gesagt im Bezug seiner sportlichen Arbeitsleistung. 

Im Hinblick auf das Wettbewerbsmodell (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB) fehlt es bei auf Vereinssuche befindlichen Spielern aber an einer Wettbewerbslage. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt bei privaten Arbeitnehmern – um nichts anderes handelt es sich bei Profisportlern auf Vereinssuche – nicht vor. Hier ist nur von einem privaten Konkurrenzverhältnis auszugehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 4 Ws 232/15). 

Dennoch besteht für Vereinsverantwortliche und -mitarbeiter ein Strafbarkeitsrisiko: Der „Bezug einer Dienstleistung“ ist in dem Bezug der Spielervermittlerdienstleistung des Spielerberaters zu sehen. So werden von dem Begriff der „Dienstleistungen“ freiberufliche Beratungs- und Vermittlungsleistungen wie etwa das Vermitteln von Beschäftigungsverhältnissen erfasst. 

Unter den Spielerberatern besteht auch eine Wettbewerbslage. Die Wettbewerbslage ist in der Konkurrenz nach den Nachfragern Spielervermittlerdienstleistungen zu sehen, nämlich nach Fußballspielern und -vereinen. Zwar mag man auf den ersten Blick einwenden, dass eine Wettbewerbslage unter den Spielerberatern bei einem konkreten Transfer nicht vorliegen könne, da der Spielerberater hinsichtlich des zu verpflichtenden Spielers quasi eine Monopolstellung innehat. Denn der Spieler kann gerade nicht von einem anderen Berater vermittelt werden. Das lässt aber unberücksichtigt, dass Vereine den Transfermarkt in der Regel nach einem Spieler einer bestimmten Kategorie sondieren, beispielsweise nach einem offensiven und linksfüßigen Mittelfeldspieler. Insoweit besteht die Wettbewerbslage der Berater darin, den Vereinen kategorisierte Spieler aus ihrem Portfolio zu vermitteln, um auf diese Weise ihre Provision zu erhalten.

Da der Begriff des „Bezuges“ einer Dienstleistung zudem weit gefasst wird und alle wirtschaftlichen Vorgänge erfasst, die mit dem Erhalt oder der Abwicklung der Dienstleistung zusammenhängen, kann sich auch ein Trainer oder Scout des Vereins strafbar machen, der sich gegen Erhalt eines Kick-backs innerhalb des Clubs für die Verpflichtung eines von dem Spielervermittler beratenen Spielers stark macht.

Neben dem Wettbewerbsmodell wird regelmäßig auch der Straftatbestand der pflichtenbezogenen Bestechlichkeit (§ 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt sein: Eine Transferentscheidung, die nicht aus sportlichen Gründen, sondern nach persönlichen finanziellen Vorteilen getroffen werden soll, geht mit einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung gegenüber dem Fußballverein einher. Diese wird angesichts der Heimlichkeit des Vorgehens in aller Regel auch ohne die erforderliche Einwilligung des Clubs erfolgen. 

Die Annahme von Kick-backs begründet Strafbarkeitsrisiken wegen Untreue: unter Umständen auch für den Trainer 

Kick-back-Zahlungen in Rahmen von Spielertransfers können zudem zu einer Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) führen. So geht der BGH bei Schmiergeldzahlungen in der Regel von einem Vermögensnachteil im Sinne von § 266 StGB aus. Hintergrund hierfür ist, dass dem Betrag, der für die Zahlung aufgewendet wird, keine Gegenleistung gegenübersteht, und dieser vielmehr auch in Form eines Preisnachlasses oder Preisaufschlags hätte gewährt werden können (BGH, Urteil v. 23. Oktober 2018 – 1 StR 234/17).

Für eine Strafbarkeit wegen Untreue muss den Vereinsverantwortlichen oder Vereinsmitarbeiter eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Sportverein treffen. Diese muss er mit der Vereinbarung über die Kick-back-Zahlung und der Entgegennahme des Schmiergeldes verletzen. Einem Vereinsmanager, der entweder als Sportvorstand einer AG oder als Sportgeschäftsführer einer GmbH handelt, trifft grundsätzlich eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Verein. Bei Trainern, die nicht zugleich Manager sind, ist dies hingegen schwieriger zu beurteilen. Der Trainer ist primär mit sportlichen und sachlichen Entscheidungen im Rahmen des Sports befasst. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BGH auch einem Angestellten eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber treffen, wenn dieser selbstständige Entscheidungen mit bestimmenden Einfluss auf Auftragsvergaben treffen kann und dadurch bestimmen kann, wer im Ergebnis einen Auftrag bekommt (BGH, Urteil v. 9. März 1989 – 4 StR 622/88). Daher wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, ob und inwieweit dem Trainer bei Transferentscheidungen ein selbstständiger Entscheidungsspielraum und bestimmender Einfluss zukommt. Hier sind vor allem die Besonderheiten des Arbeitsvertrags zwischen dem Fußballverein und dem Trainer von Bedeutung. 

Kick-back-Zahlungen im Rahmen von Spielertransfers begründen empfindliche Haftungsrisiken für den Verein

Die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Kick-backs bei Spielertransfers kann für den Sportverein empfindliche Haftungsrisiken zur Folge haben. Sofern eine Leitungsperson des Vereins, insbesondere der Sportgeschäftsführer einer GmbH bzw. der Sportvorstand einer AG – eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche den Verein treffen, verletzt worden oder der Verein bereichert worden ist oder werden sollte, kann gegen den Sportverein eine Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG verhängt werden. 

Entsprechendes gilt, wenn die Geschäftsleitung des Vereins ihrer Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG nicht nachgekommen ist, um innerhalb des Sportvereins Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene Pflichten, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Das Unterlassen entsprechender Aufsichtsmaßnahmen kann über § 30 OWiG für den Sportverein zu Geldbußen führen. Bereits dies macht deutlich, dass die Implementierung von Compliance-Strukturen gewährleistet werden muss, um der Begehung von Straftaten innerhalb des Vereins entgegenzuwirken.

Daneben können gegen den Sportverein auch erhebliche Strafen auf der Grundlage der besonderen verbandsrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Sportverbände verhängt werden, etwa im Hinblick auf Verstöße gegen das Verbandsrecht des Deutschen-Fußball-Bundes (DFB). Gemäß § 44 Abs. 1 der Satzung des DFB werden alle Formen unsportlichen und unethischen Verhaltens sowie Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des DFB und das Ligastatut verfolgt und können mit einer breiten Facette an Strafen geahndet werden, von einer Verwarnung bis hin zur Aberkennung von Punkten oder der Versetzung in eine tiefere Spielklasse (§ 44 Abs. 2 der DFB-Satzung).

Ein unsportliches Verhalten im Sinne von § 44 der DFB-Satzung stellt nach dem DFB-Reglement für Spielervermittlung ausdrücklich auch die Annahme von Zahlungen oder anderen Vorteilen im Zusammenhang mit Provisionen oder Teilen davon dar, die diesem Vermittler in einer Transaktion gezahlt wurden (§ 7 Ziff. 6., 9 Ziff. 1). Allerdings ist das DFB-Reglement für Spielervermittlung mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 wegen derzeit laufender Gerichtsverfahren im Hinblick auf die kartellrechtliche Zulässigkeit des Reglements aufgehoben worden. Aus diesem Grund ist der Bereich der Spielervermittlung im Fußball innerhalb Deutschlands auf Verbandsebene derzeit unreguliert. 

Trotz der Aufhebung des DFB-Reglement für Spielervermittlung besteht für Fußballvereine dennoch ein Risiko, wegen Kick-back-Zahlungen von Spielerberatern auf der Grundlage des Verbandsrechts des DFB sanktioniert zu werden. Hierin kann ein „unethisches Verhalten“ wegen eines Verstoßes gegen den Ethik-Kodex des DFB zu sehen sein, da Bestechungszahlungen die Integrität des sportlichen und wirtschaftlichen Wettbewerbs beeinträchtigen. So wird ausweislich des Ethik-Kodex des DFB jede Form der Korruption und unlautere Geschäftspraktiken entschieden abgelehnt.

Fazit: Ein effektives Compliance-Management-Systems in Sportvereinen dient nicht nur der Korruptionsprävention, sondern auch dem sportlichen Erfolg

Die aufgezeigten Haftungsrisiken machen deutlich: Seitens des Sportvereins sind feste und effektive Compliance-Strukturen zu schaffen, um die Begehung von Korruptionsstraftaten innerhalb des Vereins frühzeitig zu verhindern. Insoweit gilt es, Verantwortliche und Mitarbeiter wie etwa Trainer, Spieler oder Scouts durch die Etablierung von Compliance-Regelwerken wie Verhaltenskodizes und Zuwendungsrichtlinien sowie durch verpflichtende Schulungen für Korruptionsrisiken zu sensibilisieren. Zugleich sind Vereinsmitarbeiter zu ermutigen, Anhaltspunkte für Compliance-Verstöße über ein implementiertes Hinweisgebersystem zu melden.

Die Erforderlichkeit eines effektiven Compliance-Management-System zeigt sich auch an den Voraussetzungen der DFL für die Lizenzerteilung der 1. und 2. Fußball-Bundesliga. Danach ist der Nachweis über ein Konzept zu einem Compliance-Management-System, über die Einführung eines Verhaltenskodexes für alle Mitarbeiter, über Schulungen sowie über ein Melde- und Beschwerdesystem ein Bestandteil des Lizenzierungsverfahrens. Daher kann die Nichteinhaltung dieser Kriterien unter Umständen zur Verweigerung der Lizenz führen.

Vor diesem Hintergrund sichern effektive Compliance-Strukturen nicht nur ethisches sowie rechtskonformes Verhalten innerhalb des Sportvereins, sondern auch den nachhaltigen sportlichen wie wirtschaftlichen Erfolg – auf und neben dem Spielfeld.  

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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