In seiner neuesten Entscheidung zum jameda-Ärzteportal hat der BGH die Pflichten von Bewertungsportalbetreibern konkretisiert.
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) mit der Störerhaftung von Bewertungsportalen auseinandergesetzt. Dabei geht der BGH insbesondere auf die erhöhten Prüfpflichten von Bewertungsportalen ein.
Zahnarzt möchte unliebsame Bewertung dauerhaft entfernen lassen
Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt gegen das Online-Portal jameda.de geklagt. Dieser hatte auf dem Portal eine schlechte Bewertung eines Nutzers bekommen und den Portal-Betreiber dazu aufgefordert, die Bewertung von der Seite zu entfernen.
Im Zuge dessen entfernte jameda.de den Beitrag zunächst, stellte ihn dann aber unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Prüfung wieder ein. Weitere vom Zahnarzt verlangte Auskünfte verweigerte jameda.de und verwies dabei auch auf datenschutzrechtliche Bedenken. Der Zahnarzt wollte u.a. wissen, auf welche Weise der „angebliche Patient″ die Behandlung belegt habe, welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien und welche „Klardaten″ über den Nutzer der Beklagten aufgrund des „angeblichen Kontakts″ vorlägen.
Rechtslage bei Bewertungsportalen: erhöhte Prüfpflichten
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der BGH hat den Rechtsstreit mit einigen rechtlichen Hinweisen an das OLG Köln zurückverwiesen.
Das beklagte Portal hafte für die von ihren Nutzern abgegebene Bewertung nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bedeutung komme dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu.
Das Portal habe die ihm obliegenden Prüfpflichten verletzt. Zu beachten sei, dass der Betrieb eines Bewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich berge. Diese Gefahr werde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, noch verstärkt.
Zudem würden es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt erschweren, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben.
Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen.
Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
BGH konkretisiert die Prüfpflichten für Portalbetreiber
Das Urteil geht einen Schritt auf die betroffenen Ärzte zu. Der BGH erkennt die Missbrauchsmöglichkeiten eines Bewertungsportals an und versucht mit der Konkretisierung der Prüfpflichten des Portalbetreibers ein Gegengewicht zu schaffen.
Bewertungsportale sind nun gehalten, entsprechende Unterlagen zum Nachweis des Behandlungskontakts wie Rezepte, Bonushefte etc. vom Patienten anzufordern. Diese Unterlagen sind vom Portal an den Arzt weiterzuleiten, zumindest, soweit dies keinen Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG) darstellt.
Das Portal ist allerdings nicht verpflichtet, den Namen des Patienten weiterzuleiten. Insofern hatte der BGH schon 2014 entschieden, dass keine gesetzliche Grundlage für die Herausgabe von Anmeldedaten bestehe.
Die Entscheidung wird auch Auswirkungen auf andere Bewertungsportale wie jene im Restaurant- oder Hotelgewerbe haben. Auch hier sind ab sofort die Prüfpflichten der Portalbetreiber erhöht.
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