Die neue Payment Services Directive soll die bisherige Zahlungsdiensterichtlinie vom 13. November 2007 ersetzen. Welche Auswirkungen sind zu erwarten?
Die EU-Kommission hat am 24. Juli 2013 einen Vorschlag für eine geänderte Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt veröffentlicht (Payment Services Directive 2 = PSD 2).
Blick zurück: Die Payment Services Directive 1
Mit der Umsetzung der Payment Services Directive 1 (PSD 1) in deutsches Recht zum 31. Oktober 2009 wurde erstmals ein einheitlicher Rechtsrahmen für alle Arten von Zahlungsaufträgen und die Basis für den EU-weiten Zahlungsverkehr im Rahmen des SEPA-Verfahrens geschaffen. Zudem beeinflusste die Payment Services Directive 1 (PSD 1) das neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), das die aufsichtsrechtlichen Aspekte für die Erbringung von Zahlungsdiensten regelt.
Zahlungen im Internet als „Motor″ für die Payment Services Directive 2
Die EU-Kommission sieht nun aber erneuten Anpassungsbedarf insbesondere im Hinblick auf die stetig zunehmenden Zahlungen im Internet, die für Einzelhändler und Verbraucher billiger und sicherer gemacht werden sollen. Dies soll mit der Payment Services Directive 2 (PSD 2) einerseits durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs und eine Einschränkung der bislang bestehenden Ausnahmen, andererseits aber auch durch die Festlegung bestimmter Sicherheitsanforderungen geschehen.
Am 3. April 2014 hat das EU-Parlament hierzu Ergänzungen zur überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR II) angenommen. Nun wird die Fassung vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung beraten. Mit einer Verabschiedung des Payment Services Directive 2 (PSD 2)-Entwurfes ist im Laufe des Jahres 2014 zu rechnen. Danach bleiben den Unternehmen voraussichtlich zwei Jahre, die auch den Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Payment Services Directive 2 (PSD 2) eingeräumt werden, um sich den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Wesentliche Änderungen in der neuen Payment Services Directive zu erwarten
Für viele Anbieter innovativer Geschäftsmodelle sind die folgenden wesentlichen Änderungen durch die Payment Services Directive 2 (PSD 2) von großer Bedeutung:
- Zunächst will EU-Kommission die zuvor aufgezeigten Ausnahmetatbestände erheblich eingrenzen. So benötigten bislang insbesondere Handelsvertreter oder Zentralregulierer – also Personen oder Unternehmen, die befugt sind, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen – keine Erlaubnis der BaFin. Diese Ausnahme soll nun zukünftig insbesondere für E-Commerce-Plattformen nicht mehr gelten. E-Commerce-Plattformen würden somit in der Regel zulassungspflichtig werden, wenn sie Zahlungsvorgänge für angeschlossene Unternehmen oder Verbraucher abwickeln.
- Ebenso ist zu erwarten, dass die bisherige Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Betreiber von Kundenkarten-, Geschenkgutschein- oder Rabattsystemen erheblich eingeengt wird. Bislang konnten Anbieter derartiger Systeme unter Ausnutzung der Bereichsausnahme des sogenannten „beschränkten Netzes an Dienstleistern oder Waren“ eine Genehmigungspflicht vermeiden.
- Auch die Zahlungsabwicklung über Telekommunikationsdienstleister soll erheblich beschränkt werden. Diese soll nur noch als Nebendienstleistung (also etwa für Klingeltöne) zulässig sein und dann auch nur bis zu einer Betragsgrenze von 50 Euro bei einzelnen Zahlungsvorgängen und von 200 Euro insgesamt. Die Abwicklung von Zahlungen für Musik, Apps und digitale Spiele, zum Beispiel über SMS oder sonstige Zahlungsmittel hingegen soll dann der aufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfen.
- Ferner sollen nun auch sogenannte „dritte Zahlungsdienstleister“ in den Anwendungsbereich der Richtlinie eingebunden werden. Dies sind Anbieter von Zahlungsauslösediensten oder Kontoinformationsdiensten, wie etwa Sofortüberweisung oder Star Finanz. Auch die Haftung für vom Kunden nicht autorisierte Zahlungen sowie für technische Störungen soll auf solche Dienstleister erweitert werden.
- Der bankenunabhängige Betrieb von Geldautomaten (etwa an Tankstellen oder in Supermärkten) soll nun nicht mehr möglich sein.
Rechtzeitig mögliche Genehmigungspflicht prüfen
Die Unternehmen, welche ein Geschäftsmodell verwenden oder etablieren möchten, das im Rahmen der Payment Services Directive 2 (PSD 2) zulassungspflichtig werden könnte, sollten sich rechtzeitig beraten lassen. Denn wer Zahlungsdienste ohne die erforderliche Erlaubnis erbringt, riskiert neben Bußgeldern und Freiheitsstrafen die Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebes. Und auch in zeitlicher Hinsicht ist vorausschauendes Handeln geboten: Ein Zulassungsverfahren als Zahlungsdienstleister bei der BaFin kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.